Satzung

Satzung des Verkehrs- und Verschönerungs- Vereins Boppard 1872 e.V.
(Neufassung vom 28.02.2007)

A) Name, Sitz
§1
Der Verein führt den Namen ‚Verkehrs- und Verschönerungs- Verein Boppard 1872 e.V.“ (abgekürzt: „VVV Boppard“). Er ist eingetragener Verein mit Sitz in Boppard. Der VVV Boppard ist überparteilich und verfolgt im Ortsbezirk Boppard ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

B) Aufgaben / Vereinszweck
§2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Umwelt- und Naturschutzes.
Der Verein unterstützt die Stadt in folgenden Aufgabenbereichen:
– Verschönerung und Pflege des Stadtbildes
– Bau und Unterhaltung von Wandereinrichtungen
– Arbeit im Umwelt- und Naturschutz – Pflege der Heimatgeschichte
– Aktivitäten im kulturellen Bereich

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

C) Mitgliedschaft
§ 5
Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder c) Ehrenvorsitzende
§ 6
Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen. Zu Ehrenmitgliedern bzw. zum Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Aufkündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod und durch Ausschluss durch den Vorstand. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig zahlt. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ausschließungsverfügung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig.

D) Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
§ 8
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung. Der Beitrag für Gewerbetreibende, Freiberufler, Firmen und Vereine und alle sonstigen juristischen Personen liegt um das 2 1/2 –fache über dem Beitrag für Einzelmitglieder, mit einer stimmberechtigten Person.
Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres bzw. ab dem Eintrittsmonat anteilig fällig.

E) Organe des Vereins
§ 9
Die Organe des Vereins sind a) der Vorsitzende b) der geschäftsführende Vorstand c) der erweiterte Vorstand d) die Mitgliederversammlung e) die Ausschüsse.

§ 10
a) Vorsitzender
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der 1 .Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte. Ein Geschäftsführer besorgt die Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Beide sind an die Beschlüsse und Weisungen des Gesamt-Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

b) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden – dem Geschäftsführer
– dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter – dem Kassierer

c) Der erweiterte Vorstand besteht aus
vier Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
den Leitern der jeweiligen Ausschüsse des VVV Boppard, dem Ehrenvorsitzenden,
dem amtierenden Ortsvorsteher. Zu den Sitzungen, bzw. zur Besprechung einzelner TOPs können Vertreter anderer Vereine, Berufsverbände, der Verwaltung usw. als Gäste eingeladen werden. Diese Personen können Stellungnahmen, Vorschläge und Anregungen vorbringen, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die Amtsperiode für die gewählten und berufenen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Alle drei Jahre werden zwei VVV-Mitglieder als Kassenprüfer gewählt, die jährlich die Vereinskasse prüfen.
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch wenigstens 3x im Jahr gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich, in der Regel 2 Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens 3 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschriften sind für jedes Mitglied auf Verlangen beim Geschäftsführer einzusehen.

d) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in den §§ 12 und 13 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten: Jahresbericht, Jahresrechnung, Prüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes, Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes (nach § 10 der Satzung nach Ablauf von 3 Jahren). Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

e) Die Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Auch qualifizierte Nichtmitglieder können den Ausschüssen angehören Die Ausschüsse wählen ihren Leiter für die Dauer von drei Jahren. Die Ausschüsse können jederzeit vom Gesamtvorstand abberufen werden. Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Ergebnisprotokolle angefertigt, die von den Leitern des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen sind. Ein Exemplar ist dem 1. Vorsitzenden unaufgefordert zuzustellen.

F) Geschäftsjahr
§ 11
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

G) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 12
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. Der Zweck des Vereins kann durch Satzung nicht geändert werden.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§10 Buchst.c) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

§ 14
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Boppard, die es im Sinne der Vereinsaufgaben für ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen, über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

Boppard, den 7. Februar 1961, geändert am I. April 1976, am 26. März 1980, am 13. März 1997; am 14. Mai 2002 zuletzt geändert am 28. Februar 2007 Verkehrs- und Verschönerungs- Verein Boppard 1872 e.V.